RS OGH 1995/6/14 7Ob564/95, 7Ob261/98b, 7Ob291/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Eine einmalige Zahlung aus Anlaß des Dienstjubiläums des Unterhaltspflichtigen kann nicht zur Ermittlung des laufenden Unterhaltes ohne zeitliche Begrenzung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Derartige Einkünftige sind in angemessener Weise - je nach Art und Höhe des einmaligen Bezuges - auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 564/95
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Auch; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052932

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00564_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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