Norm
ABGB §1041 B2Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1990,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058559Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008