Norm
EO §187Rechtssatz
Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung. Dabei haben - anders als im Meistbotsverteilungsverfahren - Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben (§ 54 Abs 2 JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061733Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00002_9500000_001