Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2014