Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020