Norm
StPO §292Rechtssatz
Ein neuerlicher Widerruf der bereits widerrufenen bedingten Strafnachsicht ist zwar wirkungslos, dessen ungeachtet ist die Anfechtung des zweiten Widerrufsbeschlusses aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100296Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_0110OS00078_9500000_001