Norm
StGB §201Rechtssatz
- Vaginalpenetration mit dem Finger
Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. Sofern der Vorsatz des Täters nicht auf ein als nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzendes intensives Eindringen mit dem Finger in die Vagina gerichtet ist, kann in einem solchen Fall auch nicht der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021