Norm
StGB §133 BRechtssatz
Ein Anvertrauen im Sinn des § 133 StGB kann auch mit der Verpflichtung verbunden sein, das anvertraute Gut an Dritte weiterzuleiten. Dadurch allein wird der Gewahrsamsträger noch nicht zum Machthaber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093905Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018