Auch; Beisatz: Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Betruges reicht auch hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens Eventualvorsatz aus. (T1)
Auch; Beisatz: § 147 Abs 3 StGB normiert eine sogenannte Deliktsqualifikation, womit der qualifikationsbegründende Umstand ? also ein 50.000 Euro übersteigender Schaden ? vom (zumindest bedingten [§ 5 Abs 1 StGB]) Vorsatz umfasst sein muss. (T2) Beisatz: Der Bereicherungsvorsatz hingegen ist (nur) ein Element des Grundtatbestands (§ 146 StGB) und solcherart für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands (§ 147 Abs 3 StGB) bedeutungslos. (T3)