Norm
UrlG §2 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Dessen Beginn richtet sich nach dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten angerechnet werden (Arb 6102).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013