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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0046 2004/09/0047 2004/09/0048 2004/09/0049Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden des D in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 2. Februar 2004, Zl. UVS-07/A/36/5855/2002/42 (protokolliert zur hg. Zahl 2004/09/0039), sowie jeweils vom 12. Februar 2002, 2. Zl. UVS-07/A/36/5859/2002/12 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0046), 3. UVS-07/A/36/9107/2002/9 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0047), 4. UVS-07/A/36/5858/2002/23 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0048), und 5. UVS- 07/A/36/5857/2002/14 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/09/0049), alle betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 (zur hg. Zl. 2004/09/0039) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den - nach einer gemeinsam am 17. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils der Begehung einer Verwaltungsübertretung (daher insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin an bestimmt bezeichneten Tagen namentlich näher bezeichnete Ausländer (polnische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Werbemittelverteiler) beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (in dem dem Verfahren 2004/09/0047 zugrundeliegenden Straferkenntnis) bzw. dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (hinsichtlich der den restlichen Verfahren zugrundeliegenden Straferkenntnissen) Geldstrafen in Höhe von EUR 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage im Verfahren 2004/09/0047) sowie in der Höhe von jeweils EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage in den restlichen Verfahren) verhängt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte im Verfahren 2004/09/0039 auftragsgemäß die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, diese Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen infolge des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung - hinsichtlich der Verfahren 2004/0046 bis 0049 ohne Einleitung eines Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - erwogen:
Alle vorliegenden Beschwerdefälle gleichen - zum Teil wörtlich - jenem (gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden), welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Auch in den vorliegenden Beschwerdefällen hat die von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft polnische Staatsangehörige, die über keinerlei Gewerbeberechtigungen verfügen und teilweise ohne Einreisesichtvermerke in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren, als Werbemittelverteiler verwendet.
Die Beschwerden erweisen sich aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1, bzw. § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 3. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090039.X00Im RIS seit
01.07.2004