Norm
FBG §16Rechtssatz
Das Eintragungsbegehren kann insofern noch im Rekurs ergänzt werden, als ein verbesserungsfähiger Mangel vorliegt (der mangels Verbesserung zum rekursgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zwecks Vornahme eines Verbesserungsversuches führen hätte müssen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059148Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0060OB00025_9500000_001