Norm
GmbHG §41 ffRechtssatz
Zum Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht: Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf bestimmte Anfechtungsgründe ist bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bzw Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 41 ff GmbHG, §§ 195 ff AktG) schon deshalb zulässig, weil diese, sofern sie nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht sind, mangels Anfechtung endgültig verbindlich werden; das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ist daher unzulässig; lediglich Nichtigkeitsgründe können noch später geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021