RS OGH 1995/6/22 8Ob515/95, 6Ob155/20t

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

GmbHG §41 ff
ZPO §405 A
ZPO §405 C

Rechtssatz

Zum Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht: Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf bestimmte Anfechtungsgründe ist bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bzw Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 41 ff GmbHG, §§ 195 ff AktG) schon deshalb zulässig, weil diese, sofern sie nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht sind, mangels Anfechtung endgültig verbindlich werden; das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ist daher unzulässig; lediglich Nichtigkeitsgründe können noch später geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048268

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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