RS OGH 1995/6/22 8Ob22/95, 10ObS347/99y, 3Ob199/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

KO §171
ZPO §30 Abs2
ZPO §37 Abs2
ZPO §84 Abs1 I
ZPO §84 Abs1 II

Rechtssatz

Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 22/95
  • 10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
    Vgl auch; nur: Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. (T1)
  • 3 Ob 199/09z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 199/09z
    Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht hat zur Behebung des Vollmachtsmangels (zufolge § 78 EO iVm § 520 ZPO) einen weiteren ? gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden ? Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen, die sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht berief, dessen Vertretungsbefugnis nach § 212 Abs 2 ABGB jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes geendet hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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