Norm
KO §171Rechtssatz
Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048255Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010