RS OGH 1995/6/22 15Nds56/95, 11Os44/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

JGG §31
JGG 1988 §29
JGG 1988 §34 Abs1
StPO §51
StPO §55 A
StPO §56
StPO §58

Rechtssatz

Wenn die spezielle Zuständigkeitsregelung der §§ 29 und 34 Abs 1 JGG zum Tragen kommt, ist das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes kompetenzrechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 15 Nds 56/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Nds 56/95
  • 11 Os 44/06i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 11 Os 44/06i
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte sind gemäß § 31 JGG die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§56 Abs1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§56 Abs 2 StPO). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§56 Abs1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087025

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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