Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Mit dem Begriff "Übertragung" wollte der Gesetzgeber nur die in der Regel im Interesse des Arbeitnehmers erfolgte und seine Haftung für die Einbringlichkeit begründende rechtsgeschäftliche Zession, nicht aber den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers nach den §§ 1358 und 1423 ABGB erfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052747Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0080OB00024_9500000_001