Norm
JN §29 Satz2Rechtssatz
Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß § 99 JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057145Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_004