Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Auch im Bereich des Wasserrechts entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (vgl 1 Ob 31/93 = EvBl 1994/111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057234Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_001