RS OGH 1995/6/23 1Ob40/94, 1Ob35/94 (1Ob36/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Auch im Bereich des Wasserrechts entscheidet der Inhalt der Klage bzw der Behauptungen im verfahrenseinleitenden Antragsschriftsatz, ob über das daran geknüpfte Begehren - zunächst - das Gericht im streitigen Verfahren oder die Verwaltungsbehörde und ob das nach der JN sachlich und örtlich zuständige Gericht im streitigen Verfahren oder das im § 117 Abs 4 WRG bezeichnete Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen über das Begehren (zu verhandeln und) zu entscheiden hat (vgl 1 Ob 31/93 = EvBl 1994/111).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057234

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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