RS OGH 1995/6/23 1Ob2/95, 1Ob211/99g, 7Ob164/00v, 8Ob164/02d, 7Ob239/07h, 5Ob175/09k, 3Ob115/10y, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §40a

Rechtssatz

Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist (vgl AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123
  • 7 Ob 164/00v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 164/00v
    Vgl
  • 8 Ob 164/02d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 164/02d
    Auch; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig ist. (T2)
  • 7 Ob 239/07h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 239/07h
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/180
  • 5 Ob 175/09k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 175/09k
    Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach § 44 JN unzulässig. (T4)
  • 3 Ob 115/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 115/10y
  • 6 Ob 170/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Judikaturdifferenz zwischen 1 Ob 2/95 ua und 5 Ob 175/09k ist hier nicht präjudiziell. (T5)
  • 10 Ob 38/12d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 38/12d
    Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T6); Veröff: SZ 2012/124
  • 5 Ob 255/15h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 121/17f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 121/17f
  • 2 Ob 127/17s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 127/17s
    Vgl
  • 7 Ob 95/19z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 95/19z
  • 6 Ob 162/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
    Vgl aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/19f). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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