Norm
WRG §111 Abs3Rechtssatz
Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte, die Recht schaffen und die Behörde binden. Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind, sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022