RS OGH 1995/6/23 1Ob579/95, 8Ob105/99w

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §99 Abs3

Rechtssatz

Ein beim Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN klagbarer Anspruch muß nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organes entstanden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057103

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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