Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Ein beim Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN klagbarer Anspruch muß nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organes entstanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057103Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_001