Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Auch das von einer ausländischen juristischen Person mit ihrer ständigen Vertretung im Inland betraute Organ kann sich für einen aus dem Vertretungsverhältnis entstandenen Rechtsstreit auf den Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN berufen. Dieser Gerichtsstand ist auch noch während der Liquidation der inländischen Repräsentanz des Vertretenen begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057108Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_002