RS OGH 1995/6/23 1Ob579/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §99 Abs3

Rechtssatz

Auch das von einer ausländischen juristischen Person mit ihrer ständigen Vertretung im Inland betraute Organ kann sich für einen aus dem Vertretungsverhältnis entstandenen Rechtsstreit auf den Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN berufen. Dieser Gerichtsstand ist auch noch während der Liquidation der inländischen Repräsentanz des Vertretenen begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057108

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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