RS OGH 1995/6/23 1Ob580/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

AußStrG §9 A2b
ZPO §514 B

Rechtssatz

Ist der Rechtsmittelwerber auch seiner Ansicht nach gar nicht zum Sachverständigen bestellt worden, ist es auch völlig bedeutungslos, ob ein gegen ihn gerichteter Ablehnungsantrag von Erfolg gekrönt war oder nicht; seine Rechtsstellung ist dann durch den Umstand, daß eine gegen ihn gerichtete Ablehnung als gerechtfertigt befunden wurde, nicht gefährdet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057237

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00580_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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