Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Ist der Rechtsmittelwerber auch seiner Ansicht nach gar nicht zum Sachverständigen bestellt worden, ist es auch völlig bedeutungslos, ob ein gegen ihn gerichteter Ablehnungsantrag von Erfolg gekrönt war oder nicht; seine Rechtsstellung ist dann durch den Umstand, daß eine gegen ihn gerichtete Ablehnung als gerechtfertigt befunden wurde, nicht gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057237Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00580_9500000_001