Norm
ABGB §968Rechtssatz
Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des § 968 ABGB heranzuziehen. Es verbietet sich - ausgenommen den Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057157Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00519_9500000_002