RS OGH 1995/6/23 1Ob40/94, 1Ob232/02b, 1Ob275/03b, 1Ob69/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

WRG §9 Abs2

Rechtssatz

Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann (vgl VwGH, ZfV 1981/247).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
  • 1 Ob 232/02b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 232/02b
    Vgl; Beisatz: Bei privaten Tagwässern sind gewisse den Gemeingebrauch übersteigende und nicht bewilligungspflichtige Benutzungen durch den Eigentümer oder mit dessen Bewilligung möglich. Anlagen (zB Quellfassungen, Erdkanäle für Drainagegewässer) sind nur dann nach §9 bewilligungspflichtig, wenn sie der Gewässerbenutzung dienen. (T1); Beisatz: Würde die Bewilligungspflicht im Sinne von §9 Abs2 WRG nur durch die Berührung fremder Rechte begründet, und liegt insoweit eine Zustimmung des Trägers des betroffenen Rechts oder eine Vereinbarung mit diesem vor, so ist die Anlage nicht bewilligungspflichtig. (T2)
  • 1 Ob 275/03b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
    Beis ähnlich T2; Beisatz: Dieser Rechtssatz beschränkt sich nicht nur auf die Ableitung von Niederschlags- und Abfallwässern; in diesen Fällen entfällt die Bewilligungspflicht ganz allgemein; so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGZH GZ92/07/0098; 2000/07/0042; 2002/007/0037). (T3)
  • 1 Ob 69/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 69/18f
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schichtwasser. (T4)
    Beisatz: Die Frage, ob eine Quelleinfassung Tagwasser betrifft und daher unter § 9 WRG fällt, oder ob es sich um die Benutzung von Grundwasser nach § 10 WRG handelt, ist jedenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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