Norm
WRG §9 Abs2Rechtssatz
Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, wenn dadurch auf fremde Rechte oder die im Gesetz näher bezeichneten Verhältnisse Einfluß geübt werden kann (vgl VwGH, ZfV 1981/247).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018