RS OGH 1995/6/23 1Ob579/95, 8Ob105/99w, 2Ob32/08g, 3Nc18/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §99 Abs3

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, die keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, besteht unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung; unmaßgeblich ist auch, ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eingeräumt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
    Veröff: SZ 68/118
  • 8 Ob 105/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 105/99w
    nur: Der Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, besteht unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung. (T1)
  • 2 Ob 32/08g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g
    Auch; Beisatz: Der eingeklagte vermögensrechtliche Anspruch muss sich nicht auf die Geschäftstätigkeit der Vertretung oder des Organs beziehen. (T2)
  • 3 Nc 18/19f
    Entscheidungstext OGH 02.08.2019 3 Nc 18/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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