Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Der Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, die keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, besteht unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung; unmaßgeblich ist auch, ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eingeräumt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019