Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Bei einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG müssen die Parteien ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich, und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diese Voraussetzung nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt der jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach § 111 Abs 3 WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach § 117 in Verbindung mit § 111 Abs 3 WRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014