RS OGH 1995/6/23 1Ob2/95, 1Ob305/00k, 1Ob115/14i

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3
WRG §117

Rechtssatz

Bei einem Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG müssen die Parteien ähnlich wie beim gerichtlichen Vergleich, und sei es auch über Anleitung des Verhandlungsleiters der Wasserrechtsbehörde, bestimmen, welchen Inhalt ihr zu beurkundendes Übereinkommen hat, und dabei dessen gesamten Wortlaut festlegen. Erfüllt eine Vereinbarung von Parteien eines Wasserrechtsverfahrens diese Voraussetzung nicht, wird es aber dennoch von der Wasserrechtsbehörde irrig als beurkundungsfähiges Übereinkommen beurteilt der jedenfalls als solches beurkundet, kommt ungeachtet seiner Beurkundung einem solchen "Übereinkommen" die Wirkung nach § 111 Abs 3 WRG einschließlich der dadurch bedingten Begründung einer Zuständigkeit nicht zu. Ob ein in diesem Sinn wirksames Übereinkommen vorliegt, hat das Gericht bei der Prüfung seiner außerstreitigen Zuständigkeit nach § 117 in Verbindung mit § 111 Abs 3 WRG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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