RS OGH 1995/6/27 4Ob535/95, 8Ob522/95, 10ObS96/01t, 6Ob39/03h, 10ObS85/14v, 9ObA157/13y, 1Ob218/14m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

B-VG Art7
StGG Art2
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35

Rechtssatz

Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
    Veröff: SZ 68/120
  • 8 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 522/95
    Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)
  • 10 ObS 96/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 96/01t
    Vgl; nur: Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. (T2)
    Beisatz: Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. (T3)
  • 6 Ob 39/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 39/03h
    Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T4)
    Veröff: SZ 2003/43
  • 10 ObS 85/14v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 85/14v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
    Auch
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40
  • 9 ObA 107/20f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 107/20f
    Vgl; Beisatz: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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