Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021