RS OGH 1995/6/27 5Ob72/95, 5Ob71/95, 5Ob96/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §95

Rechtssatz

Auch wenn die Zeichnungsberechtigung der Organe von juristischen Personen dann, wenn es sich um eine grundbücherliche Eintragung zugunsten der juristischen Person handelt, nicht nachgewiesen sein muss, ändert dies nichts daran, dass im Falle der Unterfertigung der Urkunde durch die Organe selbst neben der Beglaubigung ihrer Unterschrift auch ersichtlich sein muss, dass diese Personen als Organe der juristischen Person tätig wurden. Handelt es sich um die Erteilung einer Vollmacht, so muss darauf ersichtlich sein, dass die entsprechenden Personen als Organe der juristischen Person die Vollmacht erteilten, und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis ihrer Organstellung erforderlich ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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