RS OGH 1995/6/27 5Ob79/95

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

WEG 1975 §25 Abs2

Rechtssatz

Nur eine unschlüssige oder eine sonst nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen offensichtlich unbegründete (und daher sofort abzuweisende) Klage kann zur Verweigerung der an sich obligatorischen Verfahrensunterbrechung (zwecks Einleitung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens) führen; keinesfalls darf im Wege einer Verweigerung der Verfahrensunterbrechung die Entscheidung über nach wie vor strittige Anspruchsvoraussetzungen des Einverleibungsbegehrens - etwa die Frage der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators - vorweggenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083035

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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