Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Es gibt kein (uneingeschränktes) verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot (VfSlg 2009; VfSlg 5411; JBl 1978,421 ua). Rückwirkende Gesetze sind durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen, sie bedürfen aber besonderer, sie rechtfertigende Gründe (VfSlg 12241; 12639; 12688). Durch die Einräumung der Klagebefugnis (die sich auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die vor dem Inkrafttreten des TirGVG 1983 geschlossen wurden) an den Landesgrundverkehrsreferenten wird auch niemand im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht, weil nicht nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände belastende Folgen geknüpft werden. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, die Folgen eines schon immer gesetzwidrigen nichtigen Rechtserwerbes auch tatsächlich zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058464Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_004