RS OGH 1995/6/27 4Ob1043/95, 4Ob45/97i, 4Ob307/99x, 4Ob241/02y, 4Ob188/05h, 4Ob30/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Norm

EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2
UWG §2 A2
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Art 2 Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1043/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1043/95
  • 4 Ob 45/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
    Auch
  • 4 Ob 307/99x
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 307/99x
    nur: Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten. (T1)
  • 4 Ob 241/02y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 241/02y
    Auch; Beisatz: Ist das fachliche Verständnis nicht gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, ist die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage. (T2)
  • 4 Ob 188/05h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 188/05h
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 30/20w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 30/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten