Norm
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2Rechtssatz
Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Art 2 Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075798Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020