RS OGH 1995/6/27 5Ob129/94, 5Ob192/98s, 5Ob87/00f, 5Ob117/00t, 5Ob162/01m, 5Ob136/02i, 5Ob127/06x, 6

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder - wie hier - einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. Hat der OGH die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände ausgelegt (5 Ob 66/94), so besteht kein Anlaß, die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Werkvertrag (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) anders zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/94
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 129/94
  • 5 Ob 192/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 192/98s
    nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. (T1); Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellende Vereinbarungen können sich in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtsformen verbergen. (T2); Beisatz: Hier: Der zur Weitergabe berechtigte Hauptmieter hat mit der Antragstellerin einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen, ihr die Weitergabe der Mietrechte gegen Zahlung einer Investitionsablöse von S 5 Mio angeboten ("Weitergabeoption") und mit ihr ein "Optionsentgelt" von S 1,980.000,-- vereinbart (wovon der nun zurückgeforderte Teilbetrag von S 1 Mio tatsächlich bezahlt wurde). (T3)
  • 5 Ob 87/00f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 87/00f
    nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T4) Beisatz: Hier: "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände. (T5)
  • 5 Ob 117/00t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 117/00t
    Auch; nur T1; Beisatz: Dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG können auch Vereinbarungen, die ein Hauptmieter mit einem Untermieter abgeschlossen hat, unterstellt werden. (T6)
  • 5 Ob 162/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 162/01m
    nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Befristete Mietzinserhöhungsvereinbarung für ein anderes, vom Mieter bereits früher in Bestand genommenes Objekt als Gegenleistung für den Mietvertragsabschluss über ein neues Objekt. (T7)
  • 5 Ob 136/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i
    Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist der "wahre" wirtschaftliche Hintergrund der Transaktion. (T8)
  • 5 Ob 127/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 127/06x
    Beisatz: Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nicht per se gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG, sondern nur insoweit als der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. (T9)
  • 6 Ob 172/17p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 172/17p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; nur: Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem füheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegen wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T10)
  • 4 Ob 79/18y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
  • 5 Ob 128/18m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 128/18m
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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