Norm
EisbEG §4 Abs1 ARechtssatz
§ 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0104134Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_004