Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, wie zB der Abschluss von Mietverträgen, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. Hat hingegen der Hausverwalter (Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm
gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050060Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009