Norm
ABGB §1164Rechtssatz
Mit dem Begriff der zwingenden Wirkung ist jener der Teilnichtigkeit eng verknüpft. Ein Arbeitsvertrag wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Nichtigkeit, Wirksamkeit, UnwirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053059Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00100_9500000_001