Norm
ABGB §1029Rechtssatz
Eine Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht liegt nur dann vor, wenn der äußere Tatbestand von den Kollektivvertretungsberechtigten gemeinsam gesetzt wird, weil sonst die Gesamtvertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der Kollektivvertretungsbefugten illusorisch gemacht würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021