Norm
MedienG §9Rechtssatz
Die Gegendarstellung ist das wichtigste Mittel des von einer abträglichen Medienbehauptung Betroffenen, um sich zur Wehr zu setzen. Wer zum Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen in den Medien wird, dem steht in Form eines individuellen Rechtsschutzes und unter Bedachtnahme auf den das Recht zur Gegendarstellung tragenden Grundsatz "audiatur et altera pars" der aus den Persönlichkeitsrechten erfließende Anspruch zu, an gleicher Stelle und mit möglichst derselben Publizität vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit der unrichtigen oder irreführend unvollständigen Tatsachenbehauptung seine Darstellung entgegenzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017