RS OGH 1995/6/28 20Bs174/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

StPO §393a
StPO §393

Rechtssatz

Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Besprechung zwischen Wahl-(Amts-)Verteidiger und Beschuldigten bzw. die Übersetzung von Schriftstücken sind keine baren Auslagen des freigesprochenen Angeklagten, die ihm gemäß § 393a Abs.1 StPO vom Bund ersetzt werden (anders als die dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 393 Abs.2 StPO zustehende Vergütung der notwendigen Dolmetscherkosten).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R145/01z. Diese ist nunmehr unter RW0000525 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 20 Bs 174/95
    Entscheidungstext OLG Wien 28.06.1995 20 Bs 174/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000009

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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