Norm
StPO §393aRechtssatz
Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Besprechung zwischen Wahl-(Amts-)Verteidiger und Beschuldigten bzw. die Übersetzung von Schriftstücken sind keine baren Auslagen des freigesprochenen Angeklagten, die ihm gemäß § 393a Abs.1 StPO vom Bund ersetzt werden (anders als die dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 393 Abs.2 StPO zustehende Vergütung der notwendigen Dolmetscherkosten).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R145/01z. Diese ist nunmehr unter RW0000525 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000009Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011