TE Vwgh Beschluss 2004/6/4 AW 2004/07/0033

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. März 2004, Zl. UW.4.1.12/0013-I6/04, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde in derselben Angelegenheit bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2003 gegenüber dem Beschwerdeführer einen wasserpolizeilichen Auftrag erließ. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zu hg. Zl. 2003/07/0130, anhängig ist. In diesem Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 5. Februar 2004, Zl. AW 2003/07/0047, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2004 änderte die belangte Behörde nach § 68 AVG ihren Bescheid vom 25. Juni 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer beauftragt wird, den Traktorweg im Bereich der Parzelle 675, soweit er sich im weiteren Quellschutzgebiet nach dem Bescheid vom 8. Juli 1985 befindet, nicht mehr zu befahren, jegliche Bearbeitung, die tiefer reicht als Pflug und Spaten, zu unterlassen sowie die natürliche Sukzession des Bewuchses zu belassen. Zusätzlich sei der Weg bis zum 15. Mai 2004 in Fahrbahnmitte mit ca. 50 Stück Eschen in einer Pflanzenreihe mit einem Abstand von rund 2 Metern aufzuforsten und gegen Wildverbiss zu sichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. dahingehend, dass einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer würde jedoch im Falle der Nichtzuerkennung ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen, weil er den streitgegenständlichen Traktorweg seit unvordenklichen Zeiten zur Holzbringung und Holznutzung benütze. Würde er dem angefochtenen Bescheid Folge leisten und den Traktorweg nicht mehr benützen bzw. diesen mit Eschen bepflanzen, so hieße dies, dass der für seine Holzbringung und Holznutzung existenziell notwendige Traktorweg in der gegebenen Form nicht wieder benützt werden könne. Der Traktorweg sei daher in seiner Benützung für den Beschwerdeführer auf absehbare Zeit verloren bzw. wäre die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei mit der Beeinflussung des Erosionsverhaltens und einer Verschmutzung der Quellfassung der mitbeteiligten Partei durch den bestehenden Traktorweg nicht zu rechnen, sodass auch aus diesem Grund eine aufschiebende Wirkung geboten sei.

Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit, dass ein zwingendes öffentliches Interesse einer Zuerkennung nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Waldstück mehrere Traktorwege, die er zur Holzrückung verwende und er könne notwendigenfalls auf diese ausweichen. Die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei stelle die einzig mögliche Wasserversorgung für dessen Anwesen dar. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei eine Verschlechterung der Trinkwasserversorgung nicht auszuschließen. Die Entfernung des Traktorweges sei mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand zu bewerkstelligen, weil dieser nicht geteert o.ä. sei. Somit stehe dem Schutzgut der notwendigen Trinkwasserversorgung die Entfernung und Renaturierung einer kurzen Strecke eines Forstweges entgegen, was im Sinne des Schutzes "von Leib und Leben" ein höherwertiges Interesse darstelle.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde dargelegten Interessen an einer Sicherstellung einer notwendigen Trinkwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei überwiegen jedoch die vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Interessen an einer Weiterbenützung dieses Traktorweges in dem vom wasserpolizeilichen Auftrag genannten Bereich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. Wien, am 4. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070033.A00

Im RIS seit

14.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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