Norm
SGG §12 Abs3 Z3 IIICRechtssatz
Wird bei einer im Fortsetzungszusammenhang stehenden Mehrheit von Suchtgiftverkäufen die übergroße Suchtgiftmenge im Sinne der Qualifikationsnorm des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bereits bei einer einzigen Tat (oder durch die Gesamtheit aller übrigen Taten) erreicht, so gereicht die allenfalls irrige Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge bei einer weiteren derartigen Tathandlung dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088022Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00036_9500000_001