RS OGH 1995/6/28 13Os36/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

SGG §12 Abs3 Z3 IIIC
StGB §28 D
StPO §281 Abs1 Z10 B

Rechtssatz

Wird bei einer im Fortsetzungszusammenhang stehenden Mehrheit von Suchtgiftverkäufen die übergroße Suchtgiftmenge im Sinne der Qualifikationsnorm des § 12 Abs 3 Z 3 SGG bereits bei einer einzigen Tat (oder durch die Gesamtheit aller übrigen Taten) erreicht, so gereicht die allenfalls irrige Annahme einer überhöhten Suchtgiftmenge bei einer weiteren derartigen Tathandlung dem Angeklagten nicht zum Nachteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088022

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0130OS00036_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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