RS OGH 1995/6/28 13Os70/95, 13Os121/04, 14Os75/09z (14Os96/09p, 14Os97/09k, 14Os98/09g, 14Os99/09d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

StPO §162a
StPO §221 Abs1

Rechtssatz

Für Erhebungsakte in einem Vorverfahren ist dem Beschuldigten eine fixe Vorbereitungsfrist gesetzlich nicht eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 70/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 70/95
  • 13 Os 121/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 121/04
    Auch
  • 14 Os 75/09z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 75/09z
    Vgl aber; Beisatz: Billigt nämlich § 221 Abs 2 erster Satz StPO sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger eine unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Vorbereitungsfrist zu, um dem von Art 6 Abs 3 lit d iVm lit b und c MRK garantierten Recht, durch einen ausreichend vorbereiteten Verteidiger Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, Genüge zu tun, geht es nicht an, den (auch) in dieser Vorbereitungsfrist zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dort zu unterlaufen, wo gerichtliche Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren (ersatzweise) vorweggenommen werden (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 158). Da sachgerechte Zeugenbefragung vorangegangene Akteneinsicht erfordert, ist dies der Fall, wenn - wie hier - einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts erst am Vortag der Vernehmung entsprochen wurde. (T1)
  • 12 Os 93/16t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2016 12 Os 93/16t
    Aber; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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