TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/4 2004/02/0177

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Veröffentlicht am 04.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des J G in W, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 2004, Zl. VwSen-109466/7/Zo/Pe, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 29. Juli 2003 gegen 21.25 Uhr einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten LKW an einem näher bezeichneten Ort gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Atemluftalkoholgehalt von 0,74 mg/l). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer - ohne weitere Begründung - "eine Unbestimmtheit des Bescheides im Sinn des § 44a VStG" rügt, trifft dies nicht zu; die Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Spruch erfüllt die in der genannten Gesetzesbestimmung aufgestellten Erfordernisse.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe unterlassen festzustellen, dass er den "Firmen-LKW" nach Abschluss der Bauarbeiten lediglich aus der ungünstigen Abstellposition verbringen wollte, um nicht andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Da die Batterie des Fahrzeuges leer gewesen sei, habe er den "Firmen-LKW" ohne Einsatz von Motorkraft lediglich bergab rollen lassen und zwar von der ungünstigen Abstellposition zum Gasthausparkplatz; dabei habe der Beschwerdeführer mit dem LKW eine Strecke von 100 bis 150 m zurückgelegt und die Geschwindigkeit des bergabrollenden LKW's ca. 10 bis 20 km/h betragen. Der Beschwerdeführer habe weiters dabei nicht den Versuch unternommen, den LKW durch Einlegen eines Ganges zu starten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers seien keine nachteiligen Folgen entstanden.

Was das (behauptete) Unterlassen dieser Feststellungen betrifft, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen Sachverhalt selbst zu Grunde gelegt (vgl. Seiten 4 und 5).

Damit aber erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld als rechtsrichtig (vgl. zur Frage des "Lenkens" eines Fahrzeuges ohne Starten des Motors etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0192), sofern überhaupt der Schuldvorwurf nach den diesbezüglich unklaren Beschwerdeausführungen angefochten sein sollte.

Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem die Strafbemessung, insbesondere die Nichtanwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG. Dies jedoch zu Unrecht:

Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich darauf verwiesen, dass die Strafdrohung des § 99 Abs. 1a StVO nicht nur für Kraftfahrzeuge sondern für alle Fahrzeuge gilt, sodass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Motor des Fahrzeuges nicht startete, im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat keine besondere Bedeutung zukommt. Zutreffend hat auch die belangte Behörde darauf verwiesen, dass das Abrollen lassen eines relativ schweren Fahrzeuges nicht völlig ungefährlich ist und von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten (Beschwerdeführers) nicht gesprochen werden kann. Aus diesen Erwägungen kommt die Anwendung des § 21 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht. Aber auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung ohnedies als strafmildernd den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nur über eine relativ kurze Strecke ohne Motorkraft rollen ließ. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes als Milderungsgrund wiegen demgegenüber die zwei einschlägigen Vormerkungen und eine Bestrafung wegen "Minderalkoholisierung" doch wesentlich schwerer, sodass schon deshalb von dem nach § 20 VStG erforderlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht die Rede sein kann.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde aber im Sinne des § 19 VStG die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens sogar milde bemessen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen die Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 4. Juni 2004

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020177.X00

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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