Norm
StPO §252Rechtssatz
Eine bloße Verlesungsfiktion ("..... als verlesen gelten .....") ersetzt nicht die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke. Die Begründung des Schuldspruches mit solcherart nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln ist daher offenbar unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011