RS OGH 1995/6/28 3Ob546/95, 4Ob2330/96t, 8Ob190/98v, 9Ob265/99g, 8Ob291/99y, 5Ob215/08s, 6Ob142/10s,

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 546/95
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    Beisatz: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. Dass aber die Haftung des Garanten dennoch unabhängig vom Bestehen der Leistungsverpflichtung des Dritten sein soll, wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede, ohne das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch weiter zu prüfen, den Garantiebetrag zu überweisen. (T1)
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. (T2)
  • 9 Ob 265/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 265/99g
    Vgl auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt. (T3)
  • 8 Ob 291/99y
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 291/99y
    Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird. (T4)
  • 5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    nur T4; nur: Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt. (T5)
    Beisatz: Die Unabhängigkeit der Haftung des Garanten vom Bestand der Leistungsverpflichtung des Dritten wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede aus dem Grundverhältnis den Garantiebetrag zu überweisen. (T6)
    Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T7)
    Veröff: SZ 2009/2
  • 6 Ob 142/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
    Vgl
  • 4 Ob 120/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 120/14x
    Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt. (T8)
  • 10 Ob 82/16f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 82/16f
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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