- 7 Ob 40/94
- 7 Ob 218/97b
Vgl auch
- 7 Ob 380/97a
Vgl auch; Beisatz: Es ist auf den einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung abzustellen (VersE 1472; VR 1990/182). (T1)
Veröff: SZ 71/37
- 7 Ob 148/98k
Beis wie T1
- 2 Ob 278/98s
Auch; nur: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. (T2)
Beisatz: Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des
§ 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers. (T3)
Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Satz 2 AKHB 1988. (T4)
- 7 Ob 12/99m
- 7 Ob 372/98a
Vgl auch; Veröff: SZ 72/83
- 7 Ob 192/99g
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. (Dieser Entscheidung lagen die AEB 1986 zu Grunde.) (T5)
- 7 Ob 340/98w
Beis wie T3; Beisatz: Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. (T6)
Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung (T7)
- 7 Ob 231/99t
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 5 Abs 1 AHB. (T8)
- 7 Ob 47/00p
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der Zulassung im Sinne des Art 3 II.1. der AUVB 1965. (T9)
- 7 Ob 147/00v
Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 95/00x
Beis wie T6
- 7 Ob 328/99g
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Art 2.3 und Art 3.2 ARB 1994. (T10)
- 7 Ob 234/00p
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 93/00b
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
Veröff: SZ 73/169
- 7 Ob 314/00b
Beis wie T6
- 7 Ob 41/01g
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6
Veröff: SZ 74/46
- 7 Ob 69/01z
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T5 nur: Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. (T11)
Beisatz: Hier: Bestklausel. (T12)
Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 125/01k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Pkt 1 der Zusatzvereinbarung Bauherrnhaftpflichtversicherung Vertragsbeilage Nr. 02721. (T13)
- 7 Ob 115/01i
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 2 Punkt 1.2.3 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1997. (T14)
- 7 Ob 103/01z
Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T15)
- 7 Ob 168/01h
Auch; nur T2
- 7 Ob 143/01g
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 6.1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995. (T16)
- 7 Ob 56/02i
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11
- 7 Ob 292/01v
Beis wie T5 nur: Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann. (T17)
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 3 Punkt 2.1 ABH 1989 - Fahrraddiebstahl aus gemeinschaftlichem, jedoch versperrtem Keller, der nur den Mietern einer Stiege zugänglich war. (T18)
- 7 Ob 73/02i
Beis wie T3 nur: Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des
§ 915 ABGB Anwendung. (T19)
Beis wie T6; Beisatz: Hier: "Herzinfarktklausel" des Art 17 Pkt 8. AUVB 1989. (T20)
- 7 Ob 120/02a
- 7 Ob 262/02h
Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 301/02v
Beisatz: Hier: Anerkennungsklausel. (T21)
Beisatz: Mit der Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer nur die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Die Klausel nimmt keinen Bezug auf eine Deckung von Vorschäden und soll insbesondere dem Versicherungsnehmer nicht den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles nach Vertragsabschluss abnehmen. (T22)
- 7 Ob 31/03i
Auch; Beisatz: Enthält der Text des Vertragsformulars nur den lapidaren Satz, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragstellerin übergeben worden seien, so darf der Versicherungsnehmer annehmen, dass der Versicherer, wenn er ihm entgegen dem Formulartext die AVB eben nicht ausfolgt, zumindest keine den Formulartext einschränkende Versicherungsbedingungen zugrunde legen wollte; jedenfalls darf der Verwender der AVB die "Unterwerfung" seines Vertragspartners unter derartige AVB nicht annehmen (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T23)
- 7 Ob 142/03p
Beisatz: Hier: § 1 Z 3 BUZ. (T24)
- 7 Ob 239/02a
Auch; Beisatz: Auslegung des Begriffes "Zeitwert" einer versicherten Sache. (T25)
- 7 Ob 162/03d
Beisatz: Allg. Einbruchsdiebstahlversicherungsbedingungsklausel (AEB) Nr. 266/86. (T26)
- 7 Ob 289/03f
Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/4
- 7 Ob 83/04p
Beis wie 1; Beis wie T19; Beisatz: Als Versicherungsnehmer einer Berufshaftpflichtversicherung für Notare kommen nur Juristen in Frage, denen juristische Vorbildung und Verständnis zu unterstellen ist. (T27)
- 7 Ob 107/04t
Beis wie T19
- 7 Ob 101/04k
- 7 Ob 231/04b
Beis wie T19; Beisatz: Hier: Pkt 5.9.a AVB Krankenhaus 1999 Krankenversicherungsleistungen für eine stationäre Aufnahme im Ausland. (T28)
- 7 Ob 250/04x
Auch; Beisatz: Hier: Art 5 Abs 2 lit a EABS. (T29)
- 7 Ob 58/05p
Beis wie T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 2 Nr 3 WKV-AVB. (T30)
- 7 Ob 179/05g
Auch; Beis wie T28
- 7 Ob 106/05x
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Art 7.4, 7.5 und 7.6 AVB-CMR. (T31)
- 7 Ob 94/06h
Beisatz: Hier: Art 5 ABH; ein gekipptes Fenster ist nicht ordnungsgemäß verschlossen im Sinn des Art 5 ABH. (T32)
- 7 Ob 81/06x
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher nach den Vorschriften des SDG; hier strittig, ob eine gutachterliche Tätigkeit vorliegt. (T33)
- 7 Ob 191/06y
Auch; Beisatz: Hier: Klausel 980 - Art 2 Punkt 3.2 ABH: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass kein Einbruchsdiebstahl vorliegt, wenn sich der Dieb durch Einbruch in das mitversicherte Kellerabteil einer Wohnung die dort aufbewahrten Originalschlüssel für die Wohnung verschafft und aus der Wohnung Sachen stiehlt. (T34)
- 7 Ob 49/06s
Beisatz: Hier: Art 4.5 ABEH 1996. (T35)
- 7 Ob 47/07y
Beisatz: Hier: Art 3.3 ABH 2002 (Auslegung des Begriffes „vorübergehend"). (T36)
Beisatz: Sachen zum Zwecke des Kommissionsverkaufes werden in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt. (T37)
- 7 Ob 152/06p
Beisatz: Bei einer Pflichthaftpflichtversicherung ist es jedenfalls unzulässig, aus Anlass einer Klausel, die ausdrücklich eine „Erweiterung" des Versicherungsschutzes bewirken soll, eine den örtlichen Geltungsbereich regelnde Generalklausel (Art 3 ABBF) in einem risikoeinschränkenden Sinn zu interpretieren. (T38)
- 7 Ob 79/07d
Beisatz: Hier: Art 17 Z 9 AUVB 1995. (T39)
- 7 Ob 14/07w
Beisatz: Hier: Art 1 Z 1 AWB 1995. (T40)
Beisatz: Hier: Art 3 AWB 1995. (T41)
- 7 Ob 89/07z
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung der Versicherungsbedingungen zum „Erweiterten Produktehaftpflichtrisiko" (Abschnitt A Z 2.4.1.1 EHVB, Z 2 VF50112:03 Besondere Bedingung für Haftpflichtversicherung, Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko"). (T41a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T41" auf (T41a) - Juli 2013 (T41b)
- 7 Ob 162/07k
Beisatz: Hier: Art 5.2.1 AKIB 2005 (Führerscheinklausel). (T42)
Veröff: SZ 2007/134
- 7 Ob 74/07v
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einbruchsdiebstahl „mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" ist bei funkbetriebenem Garagentor auch mittels „falschem" Ultraschallöffner erfüllt. (T43)
- 7 Ob 259/07z
Beisatz: Hier: Art 6.4.6 AHTB („Überschreitung von Voranschlägen"). (T44)
- 7 Ob 243/07x
Beisatz: Hier: Pkt 2 Bedingungen der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden. (T45)
Veröff: SZ 2007/181
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