Norm
StGB §9Rechtssatz
Für das Unrechtsbewußtsein genügt das laienhafte, allgemeine Wissen und das rechtliche Verbotensein des vorgeworfenen Verhaltens, während die Kenntnis der Norm in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020