RS OGH 1995/6/29 12Os43/95 (12Os44/95), 13Os43/03

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

StGB §130 Satz2

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in § 130 zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 43/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 12 Os 43/95
  • 13 Os 43/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 43/03
    Auch; nur: Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094354

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0120OS00043_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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