Norm
StGB §130 Satz2Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der an sich gewerbsmäßig handelnde Dieb nur ausnahmsweise und ohne Wiederholungsabsicht einen der in § 130 zweiter Satz StG angeführten qualifizierten Diebstähle begeht. Die Täterabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) muß vielmehr auf die wiederkehrende Begehung von im Einzelfall für sich allein nach § 128 StGB oder § 129 StGB beschwerten Diebstählen (zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahme) gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094354Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0120OS00043_9500000_001