Norm
StPO §252 Z4Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, Schriftstücke seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, das Gericht habe aber im Urteil darauf Bezug genommen, releviert der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des Umgehungsverbotes des § 252 Abs 4 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), das die unzulässige Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln sanktioniert, nicht aber das Unterbleiben von Beweisaufnahmen; in Wahrheit macht er damit einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zufolge Verletzung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO geltend (Mayerhofer / Rieder StPO 3.Auflage § 281 Z 5 E 118).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014