Norm
StPO §132 ffRechtssatz
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder seines gesetzlichen Vertreters) gebunden. Die Bestimmungen der §§ 132 f StPO stehen dem nicht entgegen, weil die darin umschriebene (körperliche) Untersuchung im Weigerungsfall nicht erzwingbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022